Hygienemaßnahmen für den Musikunterricht

 

Wegen der anhaltenden Covid19-Pandemie gelten auch beim Musikunterricht weiterhin Einschränkungen. Neben Maskenpflicht in Fluren und Foyers sowie der allgemeinen 3G-Regelung gelten diese Vorgaben für Einzel- und Gruppenunterricht:

Außerschulischer Musikunterricht:
covid 4948866 1920Instrumental- und Gesangsunterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht in Präsenzform unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 gibt es keine
    Zugangsbeschränkungen.
2. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 haben nur SchülerInnen Zugang
    zum außerschulischen Musikunterricht, die Impf-, Genesenen oder
    Testnachweise vorlegen können.
Veranstalter und Betreiber haben
    eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Überprüfung der vorzulegenden
    Impf-, Genesenen- oder Testnachweise.

3.Getesteten Personen stehen gleich:
    - Kinder bis zum sechsten Geburtstag
    - noch nicht eingeschulte Kinder
    - Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen
      des Schulbesuchs unterliegen.

4. Eine Kontaktdatenerfassung zur Nachverfolgung ist nicht mehr
    notwendig.
5. Wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden
    kann, entfällt die Maskenpflicht. Dies gilt auch für Gruppenunterricht.
    Bitte achten Sie immer auf den Mindestabstand, d.h. vierhändiges
    Klavierspiel ist wieder möglich, wenn beide Spielenden eine
    medizinische Maske tragen. Dies trifft auch auf die anderen
    Instrumente/Spielenden zu, wenn die Abstände nicht eingehalten
    werden können.
6. Bei Musikproben (Ensembles) kommt es darauf an, ob es sich um
    professionelle MusikerInnen oder Laien handelt. Für die erstgenannte
    Gruppe (inkl. der beruflich tätigen Ensembleleitung) gilt wiederum der
    Arbeitsschutz, für die Laien befindet sich das maßgebliche neue
    Infektionsschutzkonzept mit den entsprechenden Details noch in der
    finalen Abstimmung und erscheint in Kürze.
7. Nach § 3 ABs. 1 S. 1 der 14. BayIfSMV fällt die Ensembleleitung
    grundsätzlich nicht unter die 3G-Regel, wenn er/sie insoweit
    jedenfalls der beruflichen Tätigkeit nachgeht.
8. Für Prüfungen bestehen keine Zugangsbeschränkungen für nicht
    geimpfte, genesene oder getestete Personen.

(Quelle: Tonkünstlerverband Bayern e.V.)

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